Vorsorgemaßnahmen Psychiatrie


Psychiatrisches Testament
Vorausverfügung Betreuung
Behandlungs-Vereinbarung
Krisenpass


alter Baum der neu austreibt


Krankenhäuser bezeichnen sich inzwischen gerne als Wirtschaftsunternehmen. Im Vordergrund steht seltener die Verbesserung der Lebensqualität des Menschen, eher der Profit am kranken Individuum. In der Regel werden die sogenannten psychischen Krankheiten nicht ganzheitlich betrachtet. Anhand eines biologischen Kausal-Modells (Ursache -> Folge) werden katalogisierte Symptome mit Psychopharmaka auf Dauer unterdrückt, die Krankheit nicht geheilt. Behandlungsunwillige, Diagnose Krankheitsuneinsichtigkeit oder NON-Complience genannt, werden mit gerichtlichen Beschlüssen und Fixierungen gegen ihren Willen zu diesen Behandlungsmethoden gezwungen oder zur Unterzeichnung einer Freiwilligungserklärung gedrängt.


Die umstrittende Elektroschock-Behandlung ist vor einigen Jahren inzwischen wieder in das Behandlungsangebot der rheinischen Landesklinik für Psychotherapie Essen aufgenommen worden. Das Vormundschaftsgericht muß bei einer Unterbringung dieser Behandlung zustimmen. Die psychiatrischen Behandlungen sind von jahrelangen gesundheitsschädigende Nebenwirkungen begleitet, gerne werden mehrere Arzneimittel gleichzeitig verschrieben. Todesfälle werden laut einer Statistik prognostiziert und werden vom den meisten Menschen einfach akzeptiert. Die Patienten und Patientinnen werden in der Regel über die nicht unmittelbaren Auswirkungen der Therapie selten aufgeklärt.

Letztendlich werden Betroffene, die an Folgeschäden leiden, gewinnorientiert an andere schulmedizinische Fachärzte und Fachärztinnen weitergereicht. Daher sollte eine Vorsorgemaßnahme unbedingt vor einem stationären Aufendhalt abgeschlossen werden.

Eine nicht mehr einwilligungsfähige psychisch kranke Person ist keine natürliche Person mehr. Dies wird über ein psychiatrisches Gutachten festgestellt, welches der Richter oder die Richterin in Auftrag gibt.



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Wenn auch viele Gesetze in vielen Staaten Europas durch die Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Europäischen Union ähnlich sein mögen, so können doch durch die unterschiedliche Umsetzung der EG-Richtlinien in den einzelnen Mitgliedsstaaten gravierende Unterschiede vorliegen. Dies gilt in besonderem Maße für Nicht-EU-Staaten (u.a. Schweiz, Liechtenstein).



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