Betreuungsvorsorgevollmacht

Jede natürliche Person kann ihren Willen vorausbestimmen


Eine natürliche Person ist der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt als Träger von Rechten und Pflichten. Rechtssubjekte, die keine Menschen sind, nennt man juristische Personen. Rechtlich haben nicht natürliche Menschen im Wesentlichen den Status von Sachen.


Für eine Betreuung kann eine vertrauenswürdige Person aus dem Freundes- oder Familienkreis als natürliche Betreuungsperson vorbestimmt werden. Diese Person hat im Fall einer unfreiwilligen Unterbringung auf einer geschlossenen Station Entscheidungsbefugnis. Falls es noch nicht zu einer Unterbringung nach dem Psych KG gekommen und eine Fremd- oder Eigengefährdung nicht deutlich zu erkennen ist, kann der/die Betreuungsbevollmächtigte das Verlassen der geschlossenen Station veranlassen, falls die betroffene Person es so wünscht.


Wichtige Voraussetzung ist eine reifliche Entscheidung der betroffenen Person, wie sie im Fall einer psychischen Krise mit sich und anderen Menschen umgehen möchte. Erfahrungen und Möglichkeiten wie das eigene Selbst wieder ins Gleichgewicht gebracht werden kann, sollten vorher mit einer oder mehreren Vertrauenspersonen besprochen werden.


Die Betreuungsvollmacht muß wie das psychiatrische Testament zuerst von einem Notar beglaubigt werden und kann dann beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden [mehr zum Vorsorgeregister].


Günstig ist es, wenn die Person noch eine/n 2. und oder 3. Ersatzbevollmächtigte/n nennt, falls die zuerst genannte Person verhindert ist. Kostenaufwand insgesammt ca. 70 bis 90 Euro. Als Kontrollbevollmächtigter für das Mandat sollte ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin des Vertrauens eingetragen werden, sonst bestellt das Amtsgericht eine Person für das Verfahren.



Hinweis

Richter und Richterinnen sind im Vorfeld nicht verpflichtet eine Auskunft beim Vorsorgeregister einzuholen, daher sollte ein Hinweis auf eine bestehende Vorausverfügung immer mitgeführt werden z.B. im Krisenpass.


Die Kosten für das Betreuungsverfahren müssen nach gründlicher Vermögensüberprüfung die betroffenen Personen vom ihrem eigenen Einkommen aufbringen. Freigestellt wird, wer Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erhält.



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